Auch im neuen Jahr kommen in Deutschland einige gesetzliche Änderungen auf Unternehmen zu. Befassen Sie sich frühzeitig mit den Neuregelungen im Jahr 2021. So vermeiden Sie Gesetzesverstöße und erfahren rechtzeitig von neuen Vergünstigungen, von denen Ihr Unternehmen profitieren könnte. Bei Ihrer Raiffeisenbank Werratal-Landeck eG erfahren Sie mehr zu den Gesetzesänderungen.
Gesetzliche Änderungen für Unternehmen
Diese Gesetzesänderungen erwarten Sie 2021

Gesetzliche Änderungen beim Mindestentgelt
Allgemeiner gesetzlicher Mindestlohn
Zum 1. Januar 2021 hebt die Bundesregierung den gesetzlichen Mindestlohn an. Für Arbeitgeber bedeutet dies, dass sie ab dem neuen Jahr ihren Arbeitnehmern mindestens 9,50 Euro pro Stunde zahlen müssen. Das gilt für alle Branchen. Ausgenommen von der gesetzlichen Lohnuntergrenze sind zum Beispiel Praktikanten während eines Pflichtpraktikums, Minderjährige ohne eine abgeschlossene Berufsausbildung oder auch ehrenamtlich Tätige. Zum 1. Juli 2021 wird der Mindestlohn erneut angepasst – auf 9,60 Euro pro Stunde. Zum Januar und Juli 2022 ist mit weiteren Erhöhungen zu rechnen.
Übrigens: Bei vertraglich vereinbarten Stundenlöhnen unter dem Mindestlohn droht Unternehmern eine Geldbuße von bis zu 500.000 Euro.
Mindestausbildungsvergütung
2020 wurde in Deutschland erstmals eine Mindestausbildungsvergütung eingeführt, die in den nächsten Jahren schrittweise erhöht wird. Im ersten Ausbildungsjahr müssen Arbeitgeber ihren Azubis demnach monatlich mindestens 550 Euro zahlen, im vierten Jahr 770 Euro. In den Jahren 2022 und 2023 werden die Beträge weiter steigen.
Steuerliche und administrative Erleichterungen durch mehr Digitalisierung
Elektronische Arbeitsunfähigkeitsmeldungen
Ab 2021 führen die Krankenkassen ein elektronisches Meldeverfahren bei Arbeitsunfähigkeit ein. Arbeitgeber können den Status der Arbeitsunfähigkeit ihrer Arbeitnehmer dann im Online-Portal der Krankenkasse einsehen. Den sogenannten "gelben Schein", den Ärzte ihren Patienten bisher ausstellen, wird es allerdings noch für eine Übergangszeit bis Ende 2021 geben. Danach sollen Meldungen zur Arbeitsunfähigkeit nur noch auf elektronischem Wege übermittelt werden.
Erleichterungen in der Lohnbuchhaltung
Auch für Arbeitnehmer, denen keine Steuer-Identifikationsnummer zugeteilt wurde, sollen Arbeitgeber ab 2021 eine Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug beantragen können. Voraussetzung dafür ist, dass der Arbeitnehmer den Arbeitgeber dazu bevollmächtigt. Das vereinfacht die Lohnbuchhaltung für Unternehmer.
Gesetze zur Corona-Krise
Auslaufen der Mehrwertsteuersenkung
Die zur Abmilderung der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Krise gesenkte Mehrwertsteuer wird ab 1. Januar 2021 wieder auf den Regelsteuersatz von 19 Prozent bzw. 7 Prozent bei der ermäßigten Umsatzsteuer angehoben. Die Bundesregierung erteilte Nachfragen zur Verlängerung der Mehrwertsteuersenkung vor kurzem eine Absage. Unternehmer müssen also ab Januar darauf achten, dass sie ihre Systeme wieder an die regulären Mehrwertsteuersätze anpassen.
Verlängerung des Kurzarbeitergeldes
Im September hat die Bundesregierung im Rahmen des Corona-Steuerhilfegesetzes beschlossen, die ursprünglich bis Ende 2020 befristeten Regelungen zum Kurzarbeitergeld bis Ende 2021 zu verlängern. Das bedeutet, die Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld bleiben bis Ende des Jahres steuerfrei. Arbeitgeber können aktuell einfacher Kurzarbeitergeld für ihre Beschäftigten beantragen, als vor der Krise. Außerdem liegt die maximale Bezugsdauer des Kurzarbeitergeldes weiter bei 24 Monaten. Gleichzeitig ist während der Kurzarbeit für Arbeitnehmer ein Hinzuverdienst sowie eine Weiterbildung möglich.
Schutz der Arbeitnehmer vor Infektionen
Gemäß einer Regelung zum Schutz der Arbeitnehmer vor Sars-CoV-2 aus August 2020 haben Unternehmer ab sofort Sorge dafür zu tragen, dass ihre Beschäftigten sich am Arbeitsplatz nicht mit dem Virus anstecken.
Mögliche Maßnahmen sind
- Abstandsregeln,
- die Einteilung der Beschäftigten in feste Teams,
- Vorschriften zum Tragen eines Mundnasenschutzes,
- die Bereitstellung von Maßnahmen zur Handhygiene,
- Angebote zur Heimarbeit.
Für das Jahr 2021 wird es vorrausichtlich kurzfristig weitere Gesetze und Regelungen zum Umgang mit Sars-CoV-2 und zur Stabilisierung der dadurch beeinflussten Wirtschaft geben – je nachdem, wie sich das Infektionsgeschehen weiterentwickelt.
Hinweis auf Beratung: Dieser Artikel gibt nur Anregungen und kurze Hinweise sowie nur einen groben Überblick über die zu erwartenden gesetzlichen Regelungen im Jahr 2021. Er erhebt damit keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Die Informationen können eine persönliche Beratung durch Ihren Rechtsanwalt, Ihren Steuerberater oder durch das jeweilige zuständige Amt nicht ersetzen.
Zuletzt aktualisiert am 14. Dezember 2020